Die Aufwendungen einer Pastorin für eine etwa dreiwöchige Reise nach Indien sind mangels nahezu ausschließlicher beruflicher Veranlassung nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn der Reise kein unmittelbarer beruflicher Zweck des Arbeitgebers zugrunde gelegen hat und sie auch touristisch interessante Orte mit Besichtigung von Sehenswürdigkeiten umfaßte.