Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung der ablehnenden Verfügung vom 20. Mai 2015, soweit diese den Veranlagungszeitraum 2010 betrifft, und der Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2016 von der Besteuerung des Arbeitslohns des Klägers in voller Höhe gemäß § 34 c Abs. 5 EStG i.V.m. dem Auslandstätigkeitserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Oktober 1983 (VV DEU BMF 1983-10-31 IV B 6-S 2293-50/83) abzusehen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Voraussetzung des Erlasses eines Grundlagenbescheides nach § 34c Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. dem Auslandstätigkeitserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Oktober 1983 (VV DEU BMF 1983-10-31 IV B 6-S 2293-50/83 - nachfolgend ATE).
Dem liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|