FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.12.2001
3 K 36/01
Normen:
EStG 1996 § 50 Abs. 5 S 4 Nr. 2 ; EStG 1996 § 52 Abs. 31 ; EStG 1994 § 50 Abs. 5 S 3 Nr. 3a ; EStG 1994 § 50 Abs. 4 ; EStG 1996 § 1 Abs. 3 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S 2 ; EStG 1994 § 50 Abs. 5 S 1 ; EStG § 1 Abs. 4 ; EG Art. 39 ; EGVtr Art. 48 Abs. 1 ; EStG § 38 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; Grenzpendlergesetz; DBA Frankreich Art. 13 ; GG Art. 3 ; GG Art. 6 ;

Auslegung der 10 % Schädlichkeitsgrenze für den Bezug von nicht im Inland versteuerten Einkünften zur Durchführung einer Veranlagung i. S. des § 50 Abs. 4 EStG 1994 bzw. § 1 Abs. 3 EStG 1996; Rückwirkende Veranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen für Veranlagungszeiträume vor 1996; Einkommensteuer 1991-1994

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen 3 K 36/01

DRsp Nr. 2002/4499

Auslegung der 10 % Schädlichkeitsgrenze für den Bezug von nicht im Inland versteuerten Einkünften zur Durchführung einer Veranlagung i. S. des § 50 Abs. 4 EStG 1994 bzw. § 1 Abs. 3 EStG 1996; Rückwirkende Veranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen für Veranlagungszeiträume vor 1996; Einkommensteuer 1991-1994

1. Ein von einem ausschließlich in Deutschland ansässigen Arbeitgeber angestellter, in Frankreich wohnender und als Händler tätiger beschränkt Steuerpflichtiger, dessen sämtlichen Einkünfte zwar von seinem inländischen Arbeitgeber stammen, die aber zu ca. 1/3 im Inland nicht steuerpflichtig sind -und den Betrag von 12.000 bzw. 24.000 DM überschreiten-, kann nicht nach § 50 Abs. 4 EStG i.d.F. des Grenzpendlergesetzes v. 24.6.1994 bzw. nach § 1 Abs. 3 EStG i.d.F. des JStG 1996 auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt werden, weil die Summe der insgesamt bezogenen Einkünfte nicht zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuerpflicht unterliegt.