OLG Dresden - Urteil vom 18.10.2023
12 U 484/23
Normen:
GenG § 22 Abs. 6 S. 1; GenG § 15 Abs. 1 S. 1; GenG § 15b Abs. 3 S. 1; GenG § 12 Abs. 1 Buchst. j);
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 20.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1228/22

Auslegung der Beitrittserklärung zu einer Wohnungsbaugenossenschaft hinsichtlich der Übernahme weiterer Anteile

OLG Dresden, Urteil vom 18.10.2023 - Aktenzeichen 12 U 484/23

DRsp Nr. 2023/14675

Auslegung der Beitrittserklärung zu einer Wohnungsbaugenossenschaft hinsichtlich der Übernahme weiterer Anteile

1. Für die Auslegung einer Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft ist nicht allein der Wortlaut der Erklärung maßgebend, sondern es sind auch der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen und der Wille der Beteiligten auch nach außen sichtbar wird. Hierzu gehört auch der Umstand, dass von dem Beitretenden dem Vorstand der Genossenschaft in der Beitrittserklärung eine Vollmacht zur Zeichnung weiterer Genossenschaftsanteile bis zur Höhe einer in der Beitrittserklärung angegebenen Gesamtsumme erteilt wird. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist, der wohlverstandenen Interessenlage der Beteiligten entspricht und die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet. 2. Zur Reichweite des Anwendungsbereichs der Verjährungsreglung in § 22 Abs. 6 Satz 1 GenG.