OLG München - Beschluss vom 04.12.2017
34 Wx 95/17
Normen:
BGB § 164; BeurkG § 44a Abs. 2; GBO § 19; GBO § 28;
Vorinstanzen:
AG München, vom 09.01.2017

Auslegung der Bewilligung einer hinter den schuldrechltichen Bestellungspflichten zurückbleibenden Bewilligung einer Grunddienstbarkeit

OLG München, Beschluss vom 04.12.2017 - Aktenzeichen 34 Wx 95/17

DRsp Nr. 2018/670

Auslegung der Bewilligung einer hinter den schuldrechltichen Bestellungspflichten zurückbleibenden Bewilligung einer Grunddienstbarkeit

BeurkG § 44a Abs. 2 GBO §§ 19, 28 Zur Auslegung einer hinter den schuldrechtlichen Bestellungspflichten zurückbleibenden Bewilligung zur Eintragung von Grunddienstbarkeiten sowie zur Auslegung einer dem Urkundsnotar erteilten Vollmacht, sämtliche zum Urkundsvollzug erforderlichen Erklärungen, Bewilligungen und Anträge abzugeben.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 9. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 164; BeurkG § 44a Abs. 2; GBO § 19; GBO § 28;

Gründe

I.

Zu notarieller Urkunde vom 10.12.2004 bewilligten die damaligen Eigentümer die Eintragung von Grunddienstbarkeiten (Geh- und Fahrtrechte) zu Lasten ihrer Grundstücke, FlSt XXX und XXX, zugunsten des jeweiligen Eigentümers mehrerer - in der damaligen Form aufgrund Zerlegungen und Zusammenlegungen nicht mehr bestehender - Grundstücke, als deren Eigentümerin am 13.8.2004 die Beteiligte zu 2 eingetragen worden war. Unter Ziffer II (Dienstbarkeitsbestellung) ist hierzu beurkundet: