OLG München - Beschluss vom 22.09.2017
34 Wx 68/17
Normen:
BGB § 158; BGB § 398; BGB § 883; BGB § 1030; BGB § 1066; BeurkG § 44a;
Fundstellen:
NotBZ 2018, 153
ZEV 2017, 596
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 12.01.2017

Auslegung der Bewilligung eines aufschiebend bedingten Nießbrauchsrechts an einem Grundstück

OLG München, Beschluss vom 22.09.2017 - Aktenzeichen 34 Wx 68/17

DRsp Nr. 2017/14731

Auslegung der Bewilligung eines aufschiebend bedingten Nießbrauchsrechts an einem Grundstück

BeurkG § 44a Zur Richtigstellung einer Bewilligung durch Nachtragserklärung des Notars.

1. Für die Auslegung der Bewilligung als Grundbucherklärung gilt § 133 BGB entsprechend; jedoch ist zu berücksichtigen, dass der das Grundbuchverfahren beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen der Auslegung durch das Grundbuchamt Grenzen setzen. Insbesondere darf auf die Auslegung nur zurück gegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Bei der Auslegung ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt; außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen nur insoweit heran gezogen werden, als sie für Jedermann ohne Weiteres erkennbar sind.