Die Parteien streiten über die interne Ausgleichspflicht der Beklagten aufgrund eines GmbH-Anteilskaufvertrages.
Mit notariellem Vertrag vom 18. Oktober 1996 verkaufte und übertrug die Beklagte ihren Geschäftsanteil an der Klägerin mit Wirkung vom 1. November 1996 an den Speditionskaufmann N., den jetzigen Geschäftsführer der Klägerin, zu einem Kaufpreis von 165.000 DM. Hinsichtlich der bis zu diesem Stichtag entstandenen Forderungen und Verbindlichkeiten der Klägerin vereinbarten die Vertragsparteien in Ziff. IV.3 des Vertrages folgendes:
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