BGH - Urteil vom 27.06.2001
VIII ZR 235/00
Normen:
BGB §§ 133, 157, 319 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1976
DStR 2001, 2124
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Stade,

Auslegung der Bezeichnung des Schiedsgutachters in einer Schiedsgutachterklausel; Offenbare Unrichtigkeit eines Abrechnungs-Schiedsgutachtens

BGH, Urteil vom 27.06.2001 - Aktenzeichen VIII ZR 235/00

DRsp Nr. 2001/10841

Auslegung der Bezeichnung des Schiedsgutachters in einer Schiedsgutachterklausel; Offenbare Unrichtigkeit eines Abrechnungs-Schiedsgutachtens

»1. Zu dem Erfordernis der Auslegung einer Schiedsgutachterklausel in die der Schiedsgutachter mit seinem Namen und seiner beruflichen Funktion (hier: "Steuerberater der Gesellschaft") benannt ist, wenn diese Funktion nachträglich wegfällt. 2. Zur offenbaren Unrichtigkeit eines Abrechnungs-Schiedsgutachtens.«

Normenkette:

BGB §§ 133, 157, 319 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die interne Ausgleichspflicht der Beklagten aufgrund eines GmbH-Anteilskaufvertrages.

Mit notariellem Vertrag vom 18. Oktober 1996 verkaufte und übertrug die Beklagte ihren Geschäftsanteil an der Klägerin mit Wirkung vom 1. November 1996 an den Speditionskaufmann N., den jetzigen Geschäftsführer der Klägerin, zu einem Kaufpreis von 165.000 DM. Hinsichtlich der bis zu diesem Stichtag entstandenen Forderungen und Verbindlichkeiten der Klägerin vereinbarten die Vertragsparteien in Ziff. IV.3 des Vertrages folgendes: