FG Hamburg - Beschluss vom 18.07.2019
2 V 108/19
Normen:
AO § 357 Abs. 3 S. 1;

Auslegung der Einsprüche gegen die Zinsbescheide über Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer i.R.d. Aussetzung der Vollziehung

FG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2019 - Aktenzeichen 2 V 108/19

DRsp Nr. 2022/6868

Auslegung der Einsprüche gegen die Zinsbescheide über Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer i.R.d. Aussetzung der Vollziehung

Ein Einspruch gegen nach einer Steuerfahndungsprüfung ergangene Änderungsbescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Nachzahlungszinsen, der die einzelnen Bescheide nicht ausdrücklich benennt und ausschließlich mit Einwendungen gegen den Steuerfahndungsbericht begründet wird, kann nicht als Einspruch auch gegen die Zinsfestsetzung ausgelegt werden.

Normenkette:

AO § 357 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Bestandskraft von Zinsbescheiden.

Die Antragsteller sind Erben nach A (nachfolgend Erblasser). Gegen den Erblasser wurde 2016 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wegen bislang u.a. in den Streitjahren 2010 und 2011 nicht erklärter Zahlungen von ausländischen Gesellschaften auf ein schweizerisches Konto des Erblassers. Nach dem Tod des Erblassers am ... 2017 wurde das Verfahren eingestellt.