BFH - Beschluss vom 29.08.2012
X R 5/12
Normen:
FGO § 138;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1416/11

Auslegung der Erledigungserklärung

BFH, Beschluss vom 29.08.2012 - Aktenzeichen X R 5/12

DRsp Nr. 2012/22558

Auslegung der Erledigungserklärung

1. NV: Ist die Hauptsacheerledigung auf ein nachträglich eingetretenes außerprozessuales Ereignis (hier die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde) zurückzuführen, ist nicht § 138 Abs. 2 FGO, sondern § 138 Abs. 1 FGO der Maßstab für die Kostentragungspflicht. 2. NV: Die insofern gebotene Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands verlangt nicht, schwierige rechtliche Fragen, die in der Hauptsache zu entscheiden gewesen wären, erstmals zu prüfen.

1. Haben die Kläger "den Rechtsstreit in der Hauptsache im Revisionsverfahren für erledigt" erklärt, so bedeutet dies jedenfalls dann keine Einschränkung der Erledigungserklärung auf das Rechtsmittelverfahren, wenn dies aus dem Zusammenhang der abgegebenen Erklärungen deutlich wird. 2. Hat sich der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erklärungen der Kläger und des Finanzamts in der Hauptsache erledigt, so ist für eine Erledigungserklärung des dem Verfahren beigetretenen BMF kein Raum mehr.

Normenkette:

FGO § 138;

Gründe