1. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28.04.2022 – 15 K 1914/19 wegen Feststellung der Nichtigkeit (Bescheide wegen Umsatzsteuer 2016 und Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2016 vom 13.06.2018, Gewerbesteuermessbetrag vom 20.11.2018 sowie gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 23.11.2018) sowie wegen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2016 wird als unzulässig verworfen.
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