BFH - Beschluss vom 30.12.2022
XI B 61/22
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 67; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 379
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1914/19

Auslegung der von einem nicht fachkundig vertretenen Kläger verfassten Klageschrift hinsichtlich des Klagebegehrens

BFH, Beschluss vom 30.12.2022 - Aktenzeichen XI B 61/22

DRsp Nr. 2023/1799

Auslegung der von einem nicht fachkundig vertretenen Kläger verfassten Klageschrift hinsichtlich des Klagebegehrens

1. NV: Nimmt ein nicht fachkundig vertretener Kläger in der Klageschrift vollinhaltlich auf ein beigefügtes Einspruchsschreiben Bezug, mit dem er beantragt hat, die Umsatzsteuer entsprechend der eingereichten Steuererklärung festzusetzen, hat er damit eine Anfechtungsklage wegen Umsatzsteuer erhoben. 2. NV: Dasselbe gilt für die gleichzeitig erhobene Klage wegen Gewerbesteuermessbetrag und gesonderter Feststellung von Einkünften, wenn der Kläger angibt, dass der zugrunde gelegte Gewinn nur verständlich sei, wenn von dem (mit der Klage angefochtenen) "übertriebenen Jahresumsatz" ausgegangen werde, während der tatsächliche Gewinn unter dem Freibetrag liege.

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28.04.2022 – 15 K 1914/19 wegen Feststellung der Nichtigkeit (Bescheide wegen Umsatzsteuer 2016 und Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2016 vom 13.06.2018, Gewerbesteuermessbetrag vom 20.11.2018 sowie gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 23.11.2018) sowie wegen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2016 wird als unzulässig verworfen.