FG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.10.2015
3 K 2913/13
Normen:
AO § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; EStG § 3 Nr. 62; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DStRE 2017, 974

Auslegung der Vorschriften zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung von Arbeitgeberbeiträgen an Schweizerische Pensionskassen als Lohnzuwendungen; Abziehbarkeit von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen als Sonderausgaben in Gestalt von Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2015 - Aktenzeichen 3 K 2913/13

DRsp Nr. 2016/7318

Auslegung der Vorschriften zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung von Arbeitgeberbeiträgen an Schweizerische Pensionskassen als Lohnzuwendungen; Abziehbarkeit von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen als Sonderausgaben in Gestalt von Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen

Tenor

1.

Unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids vom 15. Oktober 2015 wird die Einkommensteuer auf xx.xxx € festgesetzt.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung von mehr als 1.500 €, darf die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; EStG § 3 Nr. 62; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand