FG Thüringen - Urteil vom 27.10.2015
2 K 135/13
Normen:
BewG § 45; EStDV § 68; EStG § 34b;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 1299

Auslegung des Begriffs Unland in § 45 BewG im Rahmen der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes eines land-und forstwirtschaftlichen Betriebs

FG Thüringen, Urteil vom 27.10.2015 - Aktenzeichen 2 K 135/13

DRsp Nr. 2016/6361

Auslegung des Begriffs "Unland" in § 45 BewG im Rahmen der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes eines land-und forstwirtschaftlichen Betriebs

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BewG § 45; EStDV § 68; EStG § 34b;

Tatbestand

Streitig ist die Auslegung des Begriffs "Unland" in § 45 Bewertungsgesetz (BewG).

Der Kläger betreibt in Thüringen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der sich über mehrere Gemeinden erstreckt. Die hier streitigen Flächen des Forstbetriebs liegen insgesamt in dem Naturschutzgebiet "R.", das sich wiederum in dem Natura-2000 Gebiet "D." und in einem Landschaftsschutzgebiet befindet. Die Betriebsflächen sind durch naturnahe Eichenmisch- und Eichentrockenwälder, Trocken- und Halbtrockenrasen, Trockengebüsche und Streuobstwiesen, alte Steinbrüche und vegetationsfreie Aufschlüsse ("Badlands") gekennzeichnet.