BFH - Beschluss vom 02.07.2021
V B 14/20
Normen:
FGO § 116 Abs. 6; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2021, 2390
BFH/NV 2021, 1520
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 07.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1893/14

Auslegung des Einspruchs gegen Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbescheide hinsichtlich der handelnden Gesellschaft

BFH, Beschluss vom 02.07.2021 - Aktenzeichen V B 14/20

DRsp Nr. 2021/15366

Auslegung des Einspruchs gegen Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbescheide hinsichtlich der handelnden Gesellschaft

NV: Die Auslegung eines Einspruchs als für eine nicht mehr existente KG eingelegt, entspricht bei einem erkennbar gewollten Handeln für den Rechtsnachfolger nicht den Anforderungen, die sich aus der Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes ergeben.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 07.02.2020 – 8 K 1893/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 6; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu Unrecht als unzulässig angesehen und durch Prozessurteil abgewiesen. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hebt der Senat die Vorentscheidung auf und verweist den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück (§ 116 Abs. 6 FGO).

1. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel liegt vor. Das FG hat die Klage gegen die Umsatzsteuer- und die Gewerbesteuermessbescheide zu Unrecht als unzulässig abgewiesen.