BFH - Beschluss vom 20.12.2012
IV B 93/12
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 575
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 02.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 110/11

Auslegung des Geschäftsverteilungsplans des Finanzgerichts hinsichtlich der Zuständigkeit für zurückverwiesene Sachen

BFH, Beschluss vom 20.12.2012 - Aktenzeichen IV B 93/12

DRsp Nr. 2013/3296

Auslegung des Geschäftsverteilungsplans des Finanzgerichts hinsichtlich der Zuständigkeit für zurückverwiesene Sachen

1. NV: Ein Fall des § 17a Abs. 3 Sätze 1 und 2 GVG liegt nicht vor, wenn es nicht um die Zulässigkeit des Finanzrechtsweges, sondern um die Frage geht, welcher Senat des für die Entscheidung zuständigen FG nach dessen Geschäftsverteilungsplan als gesetzlicher Richter zur Entscheidung berufen ist. 2. NV: Die Möglichkeit, vorab am Beschlusswege über die Zuständigkeit nach dem gerichtsinternen Geschäftsverteilungsplan zu entscheiden, ergibt sich auch nicht in entsprechender Anwendung des § 155 FGO i.V. mit § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG, weil eine Regelungslücke fehlt.

Die Regelung im Geschäftsverteilungsplan eines Finanzgerichts, wonach ein durch den BFH zurückverwiesenes Verfahren in die Zuständigkeit desjenigen Senats fällt, der die aufgehobene Entscheidung getroffen hat, ist unter Beachtung von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG dahin auszulegen, dass Fälle der Zurückweisung wegen Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter nicht erfasst werden, sondern dass derjenige Senat zuständig werden soll, der ohne die unter Verstoß gegen das Abstraktionsprinzip vorgenommene Übertragung der Streitsache zuständig geworden wäre.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.