BFH - Beschluß vom 09.12.1999
VIII B 106/99
Normen:
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 847

Auslegung einer Beschwerdeschrift

BFH, Beschluß vom 09.12.1999 - Aktenzeichen VIII B 106/99

DRsp Nr. 2001/13337

Auslegung einer Beschwerdeschrift

1. Die Einlegung einer Beschwerde durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 1 Nr. 1 BFH EntlG. Die Beschwerde ist daher unwirksam. 2. Wird eine Beschwerde unter dem Briefkopf der GmbH eingelegt und in der "Wir-Form" abgefasst, so spricht der erste Anschein grds. für eine Erklärung der juristischen Person. Im Übrigen deuten bei der "Wir-Form" Wortlaut und Erklärungsinhalt verstärkt auf eine Erklärung der Gesellschaft.

Normenkette:

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1 S. 1, 2;
Fundstellen
BFH/NV 2000, 847