BFH - Beschluss vom 14.11.2013
VI B 83/13
Normen:
FGO § 142; ZPO § 114;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 177
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 14.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 153/13

Auslegung einer durch eine anwaltlich nicht vertretene Partei erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 14.11.2013 - Aktenzeichen VI B 83/13

DRsp Nr. 2013/25659

Auslegung einer durch eine anwaltlich nicht vertretene Partei erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde

1. NV: Legt ein nicht vertretener Kläger gegen ein die Revision nicht zulassendes Urteil vorsichtshalber Rechtsmittel ein und beantragt in diesem Zusammenhang Prozesskostenhilfe, ist dies zu Gunsten des Klägers ausschließlich als Antrag auf PKH und Beiordnung eines Prozessvertreters für eine erst einzulegende NZB auszulegen. 2. NV: Das eine solche Nichtzulassungsbeschwerde betreffende Verfahren ist in den Registern zu löschen.

Eine von anwaltlich nicht vertretenen Klägern persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist zur Vermeidung von Gerichtskosten zu ihren Gunsten ausschließlich als Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessvertreters für eine erst einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen, wenn die Kläger lediglich vorsorglich Beschwerde/Rechtsmittel eingelegt und in diesem Zusammenhang Prozesskostenhilfe beantragt haben.

Normenkette:

FGO § 142; ZPO § 114;

Gründe