Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.12.2016 – 6 K 4464/12 H(K) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.
I.
Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH i.L., die durch Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der X–GmbH ist, für Steuerschulden des Jahres 1999 der A–AG i.L., jene als Gesamtrechtsnachfolgerin der B–AG, über deren Vermögen am ... das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, zu Recht nach § 73 der Abgabenordnung (AO) in Anspruch genommen wurde.
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