Die Klägerin, ihr Ehemann - der Widerbeklagte - sowie der Beklagte zu 2 und dessen Vater L. W. waren Kommanditisten der Beklagten zu 1. Zum 31. Dezember 1977 schieden die Klägerin und ihr Ehemann aus der Gesellschaft aus. Hierüber faßten die Gesellschafter am 15. Dezember 1977 einen Beschluß, wonach der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. K. mit der Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zum 31. Dezember 1977 beauftragt werden sollte. Die Nrn. 4 bis 6 des Beschlusses haben folgenden Wortlaut:
"4. Die Gesellschafter verpflichten sich, dem Wirtschaftsprüfer unverzüglich alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Bei unterschiedlicher Auffassung der Gesellschafter ist er gehalten, nach eigenem sachverständigen Ermessen zu entscheiden, erforderlichenfalls Fachgutachten beizuziehen.
5.... Das Grundvermögen... ist in der Auseinandersetzungsbilanz mit dem Tageswert zum 31.12.1977 (Realwert) einzustellen. Für seine Bestimmung gilt:
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