FG München - Urteil vom 09.12.2008
12 K 4221/05
Normen:
EStG 1990 § 5 Abs. 1; EStG 1990 § 6 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 253 Abs. 3; HGB § 247 Abs. 1; BGB § 133;

Auslegung eines Grundstückskaufvertrags; Passivierung einer von der Genehmigung des vom Käufer geplanten Bauvorhabens abhängigen Kaufpreisverbindlichkeit; Teilwertabschreibung bei Irrtum des Käufers über die Bebaubarkeit und bewusster Zahlung eines erhöhten Kaufpreises

FG München, Urteil vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 12 K 4221/05

DRsp Nr. 2010/22958

Auslegung eines Grundstückskaufvertrags; Passivierung einer von der Genehmigung des vom Käufer geplanten Bauvorhabens abhängigen Kaufpreisverbindlichkeit; Teilwertabschreibung bei Irrtum des Käufers über die Bebaubarkeit und bewusster Zahlung eines erhöhten Kaufpreises

1. In Änderung des angefochtenen Feststellungsbescheids 1992 vom 5. November 2002 und der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2005 werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin (vor Berücksichtigung des Einkommens der Organgesellschaft) für 1992 in Höhe von ... festgestellt, wovon auf die D. R. AG ... DM, auf M. W. S. ... DM, auf T. S. ... DM und auf M. M S. ... DM entfallen. 2. Die Kosten des Verfahrens bis 8. Oktober 2007 tragen die Klägerin zu 63,8 % und der Beklagte zu 36,2 %, ab 9. Oktober 2007 die Klägerin zu 65,2 % und der Beklagte zu 34,8 %. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1. Eine Vertragsauslegung kann zu einem vom Wortlaut abweichenden Ergebnis gelangen, wenn sich ein dies rechtfertigender übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen lässt.