Der Kläger war seit 1971 mit Frau B. verheiratet und lebte mit ihr seit 1976 in Gütergemeinschaft (Bl. 107 Rb II). Nachdem seine Ehefrau seit dem 2. November 1991 von ihm getrennt gelebt hatte, wurde die Ehe am 26. November 1993 geschieden (Bl. 1 ESt 91, 112 Rb II). Für das Streitjahr 1990 haben die Eheleute weder Zusammenveranlagung noch getrennte Veranlagung gewählt.
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