FG Saarland - GERICHTSBESCHEID vom 14.12.2001
1 K 130/00
Normen:
BGB § 133 ; AO § 367 Abs. 2 S. 2 ; AO § 91 Abs. 1 ; AO § 126 Abs. 1 Nr. 3 ; AO § 126 Abs. 2 ; AO § 127 ;

Auslegung von Prozesserklärungen eines Bevollmächtigten; kein Verböserungshinweis und keine notwendige Anhörung bei allgemeiner Korrekturmöglichkeit; Einkommensteuer 1990

FG Saarland, GERICHTSBESCHEID vom 14.12.2001 - Aktenzeichen 1 K 130/00

DRsp Nr. 2002/4705

Auslegung von Prozesserklärungen eines Bevollmächtigten; kein Verböserungshinweis und keine notwendige Anhörung bei allgemeiner Korrekturmöglichkeit; Einkommensteuer 1990

1. Auch eine von einem steuerlichen Bevollmächtigten abgegebene Prozesserklärung ist nach der sich aus der Rechtsordnung ergebenden vernünftigen Interessenlage auszulegen (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. September 1996 VI R 43/93, BFH/NV 1997, 249). 2. Eines Verböserungshinweises bedarf es nicht, wenn eine Steuerfestsetzung selbst nach Rücknahme eines Einspruchs nach den allgemeinen Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO zum Nachteil des Steuerpflichtigen zu ändern wäre. Aus diesem Grunde ist es auch unbeachtlich, wenn der Steuerpflichtige vor der Gebrauchmachung von einer solchen Korrekturmöglichkeit verfahrenswidrig nicht gehört worden ist.

Normenkette:

BGB § 133 ; AO § 367 Abs. 2 S. 2 ; AO § 91 Abs. 1 ; AO § 126 Abs. 1 Nr. 3 ; AO § 126 Abs. 2 ; AO § 127 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit 1971 mit Frau B. verheiratet und lebte mit ihr seit 1976 in Gütergemeinschaft (Bl. 107 Rb II). Nachdem seine Ehefrau seit dem 2. November 1991 von ihm getrennt gelebt hatte, wurde die Ehe am 26. November 1993 geschieden (Bl. 1 ESt 91, 112 Rb II). Für das Streitjahr 1990 haben die Eheleute weder Zusammenveranlagung noch getrennte Veranlagung gewählt.