BVerfG - Beschluß vom 19.02.1993
2 BvR 1919/92
Normen:
BVerfGG § 90 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a ;
Fundstellen:
HFR 1993, 330
Vorinstanzen:
BFH, vom 05.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen II R 15/92
II. BFH - Beschluß vom 05.10.1992 II B 69/92,
III. BFH - Beschluß vom 05.10.1992 II B 70/92,

Auslegung von Prozeßerklärungen im finanzgerichtlichen Verfahren

BVerfG, Beschluß vom 19.02.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 1919/92

DRsp Nr. 2005/15326

Auslegung von Prozeßerklärungen im finanzgerichtlichen Verfahren

Es verletzt nicht spezifisches Verfassungsrecht, wenn das Fachgericht Prozeßerklärungen in nicht offensichtlich unhaltbarer Weise als Rechtsmittelrücknahmen auslegt.

Normenkette:

BVerfGG § 90 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a ;

Gründe:

Es ist Sache der Fachgerichte, Prozeßerklärungen der Verfahrensbeteiligten auszulegen und daraus die dem einfachen Recht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Entscheidungen der Fachgerichte in solchen Fällen nur darauf, ob sie spezifisches Verfassungsrecht verletzen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]). Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist auch anzunehmen, wenn die Entscheidung des Fachgerichts offensichtlich unhaltbar und damit rechtsstaatswidrig ist.