BFH - Beschluß vom 13.11.1998
VII B 236/98
Normen:
AO § 357 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 591

Auslegung von Willenserklärungen [hier: Einspruch]

BFH, Beschluß vom 13.11.1998 - Aktenzeichen VII B 236/98

DRsp Nr. 1999/3544

Auslegung von Willenserklärungen [hier: Einspruch]

1. Nach ständiger BFH-Rspr. ist geklärt, dass ein Rechtsbehelfsschrift ausgelegt werden kann, sofern die Erklärung auslegungsbedürftig ist. 2. Die Auslegung darf nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der Erklärung selbst keine Anhaltspunkte finden lassen. 3. Bei der Auslegung einer Rechtsbehelfsschrift sind neben dem Wortlaut der Erklärung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, ohne dass einem bestimmten auslegungserheblichen Merkmal von vornherein der Vorrang vor anderen zuzumessen wäre. 4. Die Klarheit und Eindeutigkeit einer Rechtsbehelfsschrift wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in ihr ein Rechtsbehelfsführer benannt wird, der von den - in der Rechtsbehelfsschrift ebenfalls bezeichneten - Bescheiden nicht betroffen ist.

Normenkette:

AO § 357 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Halter von zwei Kanalreinigungsfahrzeugen, für die er Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) in Anspruch nehmen möchte. Ein drittes Fahrzeug ist auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zugelassen, die den Namen des Klägers trägt. Außerdem hat der Kläger unter seinem Namen eine GmbH gegründet, die ebenfalls Halter von Kanalreinigungsfahrzeugen ist.