BFH - Beschluß vom 17.12.1998
X B 167/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 811

Auslegung von Willenserklärungen

BFH, Beschluß vom 17.12.1998 - Aktenzeichen X B 167/98

DRsp Nr. 1999/3432

Auslegung von Willenserklärungen

Wird ein Rechtsmittel von einem nicht postulationsfähigen Gebilde eingelegt und dem BFH keine ordnungsgemäße Prozessvollmacht vorgelegt wird, bedarf das Rechtsmittel keiner Bewertung, da es wegen Unzulässigkeit in jedem Fall ohne Sachentscheidung zu verwerfen ist.

Gründe:

1. Das Rechtsmittel ist in jedem Fall ohne Sachentscheidung zu verwerfen, weil es --gleichgültig, ob als Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) oder als Revision (§§ 115 Abs. 1, 116 ff. FGO)-- verspätet, nämlich am 21. September 1998 (Fristablauf: 1. September 1998) eingelegt wurde (s. § 115 Abs. 1 bzw. § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) und ein Wiedereinsetzungsgrund (§ 56 FGO) nicht ersichtlich ist.