1. Das Rechtsmittel ist in jedem Fall ohne Sachentscheidung zu verwerfen, weil es --gleichgültig, ob als Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) oder als Revision (§§ 115 Abs. 1, 116 ff. FGO)-- verspätet, nämlich am 21. September 1998 (Fristablauf: 1. September 1998) eingelegt wurde (s. § 115 Abs. 1 bzw. § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) und ein Wiedereinsetzungsgrund (§ 56 FGO) nicht ersichtlich ist.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|