BFH - Beschluß vom 02.11.1998
VII B 205/98
Normen:
AO §§ 258 347 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 450

Auslegung von Willenserklärungen; Einspruch - Antrag auf Vollstreckungsschutz

BFH, Beschluß vom 02.11.1998 - Aktenzeichen VII B 205/98

DRsp Nr. 1999/818

Auslegung von Willenserklärungen; Einspruch - Antrag auf Vollstreckungsschutz

1. Ergibt sich aus der Rechtsbehelfsschrift keine eindeutige und zweifelfreie Kennzeichnung des angefochtenen VA, ist bei Ermittlung des wirklichen Willens davon auszugehen, dass der Stpfl. denjenigen von mehreren möglichen VA anfechten will, den anzugreifen nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und zu dem von ihm erkennbar angestrebten Erfolg führen kann. 2. Hat das FG ein Schreiben des Vollstreckungsschuldners mit der Bitte um Vollstreckungsschutz im Hinblick auf die gesamten Umstände des Falles nicht als Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des FA, sondern als Antrag zur Erlangung von Vollstreckungsschutz nach § 258 AO ausgelegt, so kann keine Divergenz von BFH-Entscheidungen vorliegen, bei denen auszulegen war, gegen welchen von mehreren in Betracht kommenden Bescheiden sich der eingelegte Einspruch richtete. Denn dann unterscheidet sich der vom FG beurteilte Sachverhalt wesentlich von den vom BFH entschiedenen Sachverhalten.

Normenkette:

AO §§ 258 347 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe: