BVerfG - Beschluss vom 15.05.2019
2 BvR 351/19
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2; IRG § 12;
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 03.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen (1) 53 AuslA 66/17 (34/17)
BVerfG, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BvR 351/19

Auslieferung eines russischen Staatsangehörigen in die Russische Föderation zur Strafverfolgung wegen Raubes; Gefahr der politischen Verfolgung und unmenschlichen Behandlung während des Strafverfahrens in Tschetschenien; Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren

BVerfG, Beschluss vom 15.05.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 351/19

DRsp Nr. 2019/8331

Auslieferung eines russischen Staatsangehörigen in die Russische Föderation zur Strafverfolgung wegen Raubes; Gefahr der politischen Verfolgung und unmenschlichen Behandlung während des Strafverfahrens in Tschetschenien; Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) sowie für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2; IRG § 12;

[Gründe]

I.

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Auslieferung eines russischen Staatsangehörigen in die Russische Föderation zur Strafverfolgung wegen Raubes.