BFH - Urteil vom 11.11.2009
I R 50/08
Normen:
DBA-Schweiz Art. 4; DBA-Schweiz Art. 15a Abs. 1 S. 1; DBA-Schweiz Art. 15a Abs. 2 S. 2; DBA-Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. d; EStG 1997/2002 § 1 Abs. 1; EStG 1997/2002 § 19;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 90/06

Ausnahme der Einkünfte aus der Tätigkeit als Direktor eines Unternehmens in vollem Umfang unter Anwendung des Progressionsvorbehalts von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer; Grenzgängereigenschaft bei Überscheiten der Höchstgrenze der Nichtrückkehrtage aufgrund einer Inhaftierung in einem Drittstaat; Anwendung der Fiktion des Tätigkeitsortes im Hinblick auf die Stellung als leitender Angestellter

BFH, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen I R 50/08

DRsp Nr. 2010/2602

Ausnahme der Einkünfte aus der Tätigkeit als Direktor eines Unternehmens in vollem Umfang unter Anwendung des Progressionsvorbehalts von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer; Grenzgängereigenschaft bei Überscheiten der Höchstgrenze der Nichtrückkehrtage aufgrund einer Inhaftierung in einem Drittstaat; Anwendung der Fiktion des Tätigkeitsortes im Hinblick auf die Stellung als leitender Angestellter

Normenkette:

DBA-Schweiz Art. 4; DBA-Schweiz Art. 15a Abs. 1 S. 1; DBA-Schweiz Art. 15a Abs. 2 S. 2; DBA-Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. d; EStG 1997/2002 § 1 Abs. 1; EStG 1997/2002 § 19;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 2001 und 2002 in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) wohnten. Der Kläger war in den Streitjahren einzelzeichnungsberechtigter Direktor der C-AG mit Sitz in der Schweiz. Gegenstand der C-AG war der Handel mit Flugzeugen und Flugzeugteilen auf zivilem und militärischem Gebiet. Die C-AG hatte eine Militärlizenz, die sie nach Schweizer Recht berechtigte, nach einer Genehmigung durch die zuständige Behörde auch militärisch brauchbare Güter zu exportieren. Der Kläger führte die Verhandlungen mit Lieferanten bezüglich des Ankaufs sowie mit Kunden bezüglich des Verkaufs von Flugzeugteilen und Flugzeugen. Hierzu war er weltweit tätig.