FG München - Urteil vom 24.10.2013
14 K 559/13
Normen:
BranntwMonG § 46 Abs. 1; BranntwMonG § 46 Abs. 2; BranntwMonG § 43 Nr. 2; BO § 71; BO § 75; BO § 226; BO § 227; AO § 120 Abs. 2 Nr. 4; AO § 120 Abs. 3;

Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG kann mit Auflagen versehen werden

FG München, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 14 K 559/13

DRsp Nr. 2014/3370

Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG kann mit Auflagen versehen werden

1. Für die Frage der zollamtlichen Überwachung und einer daraus resultierenden Genehmigungspflicht kommt es nicht darauf an, von wem oder wie die nach individuellem Kundenwunsch gefertigten, zumindest eingeschränkt objektiv zur Herstellung von Branntwein geeigneten Apparaturen für die Destillation (Rektifikation), Extraktion, Absorption/ Desorption und Reaktion für den Labor- und Halbtechnischen Maßstab nach der Veräußerung konkret verwendet werden. 2. Bei der Zulassung einer Ausnahme von dem grundsätzlichen Veräußerungsverbot i. S. d. § 46 Abs. 1 BranntwMonG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung „kann”), die gem. § 120 Abs. 2 Nr. 4 AO mit Auflagen versehen werden kann, soweit diese nicht dem Zweck des Verwaltungsakts zuwiderlaufen (§ 120 Abs. 3 AO). 3. Als „Brenngeräte” i. S. d. § 226 BO (Brennereiordnung) werden alle Geräte verstanden, die nach Einrichtung und Beschaffenheit zur Branntweingewinnung oder -reinigung benutzt werden können. 4. Die amtliche Überwachung beschränkt sich nicht auf Anlagen aus bestimmten Materialien. 5. Die Ausfuhr ist zu überwachen, wenn ein Brenngerät ins Zollausland verbracht werden soll.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: