FG München - Urteil vom 20.10.2010
9 K 2227/09
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 3; SGB VIII § 91 ff.;

Ausschließlich aus pädagogischen Gründen entstandene Heimkosten eines Adoptivkinds keine außergewöhnlichen Belastungen

FG München, Urteil vom 20.10.2010 - Aktenzeichen 9 K 2227/09

DRsp Nr. 2010/23186

Ausschließlich aus pädagogischen Gründen entstandene Heimkosten eines Adoptivkinds keine außergewöhnlichen Belastungen

Wird die minderjährige Adoptivtochter ausschließlich aus pädagogischen und nicht etwa aus Krankheitsgründen bzw. behinderungsbedingten Gründen auf Veranlassung des von den Adoptiveltern eingeschalteten Jugendamts in einem heilpädagogischen Heim untergebracht, dürfen die Adoptiveltern die vom Jugendamt geforderten Kostenbeiträge für die Heimunterbringung der Tochter bereits dem Grunde nach nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 3; SGB VIII § 91 ff.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Anerkennung von Heimkosten als außergewöhnliche Belastung.