FG München - Urteil vom 19.10.2000
7 K 4260/95
Normen:
BerlinFG § 21 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2001, 259

Ausschließlicher Ort der Geschäftsleitung einer GmbH in Berlin

FG München, Urteil vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 7 K 4260/95

DRsp Nr. 2001/10714

Ausschließlicher Ort der Geschäftsleitung einer GmbH in Berlin

Die Berlinvergünstigung nach § 21 Abs. 2 BerlinFG für eine Kapitalgesellschaft ist nur von der ausschließlichen Geschäftsleitung in Berlin abhängig. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Geschäftsführer auch während seines Aufenthalts in seiner Privatwohnung in Westdeutschland mit Fragen der Geschäftsleitung befasst ist. Auch die Vorsortierung und Ordnung von Belegen in der Privatwohnung bedeutet keine Wahrnehmung von geschäftsleitenden Tätigkeiten in Westdeutschland, sofern die Buchführungsarbeiten in Berlin durchgeführt werden.

Normenkette:

BerlinFG § 21 Abs. 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Wegen des Sachverhalts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem in der Sache ergangenen Gerichtsbescheid vom 7. September 1998 Bezug genommen.

Am 19. September 2000 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Darin hat die Klägerin den Sachverhalt wie folgt geschildert: