FG München - Urteil vom 09.11.1998
16 K 2435/98
Normen:
EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 132

Ausschluss der Kindergeldzahlung für volljährige Kinder in Berufsausbildung mit eigenen Einkünften von mehr als 12000 DM im Jahr 1997 verfassungskonform

FG München, Urteil vom 09.11.1998 - Aktenzeichen 16 K 2435/98

DRsp Nr. 2001/2239

Ausschluss der Kindergeldzahlung für volljährige Kinder in Berufsausbildung mit eigenen Einkünften von mehr als 12000 DM im Jahr 1997 verfassungskonform

Die Jahresgrenzbetrag von maximal 12000 DM im Jahr 1997 an eigenen Einkünften und Bezügen eines volljährigen Kindes in Berufsausbildung als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch der Eltern hält einer verfassungsrechtlichen Überptüfung stand.

Normenkette:

EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 6 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob dem Kläger für 1997 Kindergeld für seinen XXXXXXXXXXX 1977 geborenen Sohn S zusteht. Im fraglichen Zeitraum erhielt der bis 31. Dezember 1997 als Auszubildender beschäftigte Sohn folgende Ausbildungsvergütung:

Januar bis Juni 1997

6 x XXXXX DM

XXXXX DM

Juli und August 1997

2 x XXXXX DM

XXXXX DM

September bis Dezember 1997

4 x XXXXX DM

XXXXX DM

Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation

XXX DM

Bruttolohn

14.390 DM

Hieraus ermittelte der Beklagte folgende zu berücksichtigende Einkünfte:

Abzüglich Arbeitnehmerpauschbetrag

2.000 DM

Einkünfte

12.390 DM

Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der im

Streitjahr 1997gültigen Fassung (EStG)

12.000 DM

überschritten um

390 DM