OLG Brandenburg - Urteil vom 28.12.2017
6 U 40/16
Normen:
GenG § 68 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 375/12

Ausschluss eines Mitgliedes aus der Genossenschaft

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.12.2017 - Aktenzeichen 6 U 40/16

DRsp Nr. 2018/2174

Ausschluss eines Mitgliedes aus der Genossenschaft

1. Die Satzung einer Genossenschaft hat die Gründe für den Ausschluss eines Genossen ausgehend von § 68 Abs. 1 GenG festzulegen. Dabei ist nur die Festlegung solcher Ausschlussgründe wirksam, die vor dem Hintergrund des Förderzwecks der Genossenschaft sachlich gerechtfertigt sind. Eine Ausschließung darf die Satzung nur vorsehen für Fälle, in denen der Förderzweck durch den betroffenen Genossen gestört wird. 2. Der Ausschluss eines Augenarztes aus einem in der Rechtsform einer Genossenschaft organisierten freiwilligen Zusammenschluss niedergelassener Augenärzte ist sachlich gerechtfertigt, wenn er Leistungen abgerechnet hat, die er nicht persönlich erbracht hat und die Genossenschaft dadurch Rückforderungsansprüchen Dritter ausgesetzt war.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.04.2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 1 O 375/12 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.