BVerfG - Beschluß vom 18.12.2002
2 BvR 367/02
Normen:
EStG § 10a Abs. 1 S. 1 ; AVmG;
Fundstellen:
DB 2003, 371

Ausschluss selbständiger Rechtsanwälte von der sog. Riester-Rente

BVerfG, Beschluß vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 367/02

DRsp Nr. 2004/19250

Ausschluss selbständiger Rechtsanwälte von der sog. "Riester-Rente"

1. Die Regelung des § 10a Abs. 1 S. 1 EStG, wonach ein selbständig tätiger Rechtsanwalt an der steuerlichen Begünstigung des Sonderausgabenabzuges für Altersvorsorge Beiträge nach der sog. "Riester-Rente" nicht teilhat, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, weil die Regelung erkennbar den Zweck verfolgt, nur diejenigen Personen, bei denen zur Stabilisierung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung das Rentenniveau abgesenkt wurde, an der Möglichkeit teilhaben zu lassen, zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung eine freiwillige, kapitalgedeckte private Altersvorsorge aufzubauen. 2. Der Ausschluss von Selbständigen ist nicht willkürlich, da diese eine Altersvorsorge in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufbauen, wo keine Kürzung des ihnen zustehenden Renteniveaus durch das Altersvermögensgesetz Platz greift.

Normenkette:

EStG § 10a Abs. 1 S. 1 ; AVmG;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen die Frage, ob selbständig tätige Rechtsanwälte gleichheitswidrig von der einkommensteuerrechtlichen Begünstigung des Sonderausgabenabzuges nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) für Altersvorsorgebeiträge zur sogenannten "Riester-Rente" ausgeschlossen sind.