BVerfG - Beschluß vom 20.04.2004
1 BvR 610/00
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; StromStG § 10 ; MinöStG § 25a ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2004, 312
WM 2004, 996

Ausschluss von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft vom Spitzenausgleich nach § 10 StromStG

BVerfG, Beschluß vom 20.04.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 610/00

DRsp Nr. 2005/5923

Ausschluss von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft vom Spitzenausgleich nach § 10 StromStG

Die Beschränkung des strom- und mineralölsteuerlichen Spitzenausgleichs auf Unternehmen des produzierenden Gewerbes begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber hat den Kreis der Begünstigten in § 10 StromStG und § 25a MinöStG sachgerecht bestimmt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; StromStG § 10 ; MinöStG § 25a ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der so genannten Ökosteuer.

Die Beschwerdeführer, die unterschiedlich große land- und forstwirtschaftliche Betriebe führen und vornehmlich Ferkelaufzucht und Schweinemast betreiben, wenden sich unmittelbar gegen § 10 StromStG und § 25 a MinöStG jeweils in der Fassung des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24. März 1999 (BGBl I S. 378) sowie der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4602).