FG Hessen, vom 12.02.1997 - Aktenzeichen 10 K 3052/96
DRsp Nr. 2001/2877
Ausschlußfrist im Finanzgerichtsverfahren
Wird nach Ablauf einer vom Finanzamt gesetzten Ausschlußfrist (§ 364 bAO) im Klageverfahren eine Steuererklärung eingereicht, darf das FG diese nicht als verspätet zurückweisen, wenn die Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert (§ 79 b Abs. 3 Nr. 1FGO).
Für die Praxis:
Nach § 76 Abs. 3FGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Zwar soll die Präklusionsvorschrift des § auch die FG entlasten; die Gesetzesmaterialien enthalten aber zu § den Hinweis: "Der Umfang der Sachaufklärungsverpflichtung des Gerichts wird in den Fällen der Fristsetzung nach § wegen der vergleichbaren Sachlage entsprechend § Abs. geregelt" (BT-Drs. 12/7427, 39).
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