FG Hessen vom 12.02.1997
10 K 3052/96

Ausschlußfrist im Finanzgerichtsverfahren

FG Hessen, vom 12.02.1997 - Aktenzeichen 10 K 3052/96

DRsp Nr. 2001/2877

Ausschlußfrist im Finanzgerichtsverfahren

Wird nach Ablauf einer vom Finanzamt gesetzten Ausschlußfrist (§ 364 b AO) im Klageverfahren eine Steuererklärung eingereicht, darf das FG diese nicht als verspätet zurückweisen, wenn die Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert (§ 79 b Abs. 3 Nr. 1 FGO).

Für die Praxis:

Nach § 76 Abs. 3 FGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Zwar soll die Präklusionsvorschrift des § auch die FG entlasten; die Gesetzesmaterialien enthalten aber zu § den Hinweis: "Der Umfang der Sachaufklärungsverpflichtung des Gerichts wird in den Fällen der Fristsetzung nach § wegen der vergleichbaren Sachlage entsprechend § Abs. geregelt" (BT-Drs. 12/7427, 39).