BFH - Urteil vom 02.12.2004
III R 27/02
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1248
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5506/01

Außergewöhnliche Belastung - Besuchsfahrten zu pflegebedürftigen Angehörigen

BFH, Urteil vom 02.12.2004 - Aktenzeichen III R 27/02

DRsp Nr. 2005/8090

Außergewöhnliche Belastung - Besuchsfahrten zu pflegebedürftigen Angehörigen

1. Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen sind i.d.R. nicht außergewöhnlich; das gilt auch, wenn der besuchte Angehörige erkrankt oder pflegebedürftig ist.2. Eine Ausnahme besteht, wenn die Besuchsfahrten ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Leidens unternommen werden oder den Zweck verfolgen, die Krankheit oder ein Leider erträglicher zu machen, sodass die Kosten zu den unmittelbaren Krankheitskosten rechnen.3. Aufwendungen für Besuchsfahrten können dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn ein Stpfl. sie auf sich nimmt, um einen Angehörigen, der im eigenen Haushalt lebt, mit Rücksicht auf dessen Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit betreuen und versorgen zu können, soweit die Aufwendungen jene für Besuchsfahrten überschreiten, die der Stpfl. auch ohne die Erkrankung üblicherweise ausgeführt hätte.