Die zusammenveranlagten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) machten für 1991 (Streitjahr) u.a. Aufwendungen für die Begleitung des damals 75 Jahre alten Klägers durch seine Ehefrau zu einer Kur in B. als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--)berücksichtigte die diesbezüglichen Aufwendungen der Kläger in Höhe von 1415 DM (Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe) nicht.
Das Finanzgericht (FG) hat der Klage insoweit mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 1397 veröffentlichten Urteil stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Senat durch Beschluß vom 13. Mai 1997 III B 72/96 zugelassene Revision des FA.
Das FA beantragt, das Urteil des FG insoweit aufzuheben, als der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
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