BFH - Urteil vom 17.12.1997
III R 35/97
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1457
BB 1998, 834
BFH/NV 1998, 913
BFHE 185, 34
BStBl II 1998, 298
DB 1998, 965
DStZ 1998, 518
NJW 1998, 2767
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Begleitperson

BFH, Urteil vom 17.12.1997 - Aktenzeichen III R 35/97

DRsp Nr. 1998/4745

Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Begleitperson

»Die Berücksichtigung von Kosten einer Begleitperson während einer medizinisch indizierten Kur als außergewöhnliche Belastung setzt grundsätzlich voraus, daß die krankheits- oder altersbedingte Notwendigkeit der Begleitung durch ein vor Reiseantritt eingeholtes amtsärztliches Gutachten oder eine andere, diesem gleichzustellende Bescheinigung nachgewiesen wird.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

Die zusammenveranlagten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) machten für 1991 (Streitjahr) u.a. Aufwendungen für die Begleitung des damals 75 Jahre alten Klägers durch seine Ehefrau zu einer Kur in B. als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--)berücksichtigte die diesbezüglichen Aufwendungen der Kläger in Höhe von 1415 DM (Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe) nicht.

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage insoweit mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 1397 veröffentlichten Urteil stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Senat durch Beschluß vom 13. Mai 1997 III B 72/96 zugelassene Revision des FA.

Das FA beantragt, das Urteil des FG insoweit aufzuheben, als der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.