Die Kläger sind die Erben nach ihrem am 18. Juni 2001 verstorbenen Vater ..., der als Ruhestandsbeamter Versorgungsbezüge bezogen und in einem eigengenutzten Einfamilienhaus gelebt hatte, das im Jahr 1951 errichtet worden war.
Der Erblasser war seit dem Krieg schwerbehindert (Grad der Behinderung: 70) und seit dem 24. Juni 1994 verwitwet. Nach einem Sturz im Dezember 1997 und trotz anschließender Operation war er auf einen Rollstuhl angewiesen, so dass er sich nur noch im Erdgeschoss seines Hauses bewegen konnte. Vom medizinischen Dienst wurde er seither in Pflegestufe II eingestuft. Zur Morgen- und Abendtoilette wurde er täglich vom Pflegedienst einer Sozialstation betreut.
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