BFH - Urteil vom 03.12.1998
III R 5/98
Normen:
AO 1977 § 122 Abs. 1 S. 3; EStG § 33 Abs. 1, Abs. 2 ; FGO § 68 S. 2; VwZG § 9 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 462
BFH/NV 1999, 714
BFHE 187, 503
BStBl II 1999, 227
DB 1999, 567
Vorinstanzen:
FG des Landes Brandenburg (EFG 1998, 567),

Außergewöhnliche Belastung bei einer Begleitperson

BFH, Urteil vom 03.12.1998 - Aktenzeichen III R 5/98

DRsp Nr. 1999/3560

Außergewöhnliche Belastung bei einer Begleitperson

»1. Wird ein fünfjähriges Kind von einer Begleitperson zum Zwecke einer amtsärztlich bestätigten Heilbehandlung im Rahmen eines vier- bis fünfstündigen Aufenthalts zu einer besonderen Behandlungseinrichtung gefahren und von dort wieder abgeholt, so sind auch die Aufwendungen für die Zwischenheimfahrten der Begleitperson als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn es der Begleitperson unzumutbar ist, die Behandlung abzuwarten. 2. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Fahrtkosten bei Benutzung eines PKW nur in Höhe der Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels abzugsfähig sind, es sei denn, es bestand keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung.«

Normenkette:

AO 1977 § 122 Abs. 1 S. 3; EStG § 33 Abs. 1, Abs. 2 ; FGO § 68 S. 2; VwZG § 9 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im II. Rechtsgang.Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) machten in ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 1993 Fahrtkosten in Höhe von 5 649,60 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

44 Wochen x 5 Tage x 24 km x 0,55 DM = 2 904 DM für die gemeinsam mit C unternommenen Fahrten