I. Die Sache befindet sich im II. Rechtsgang.Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) machten in ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 1993 Fahrtkosten in Höhe von 5 649,60 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
44 Wochen x 5 Tage x 24 km x 0,55 DM = 2 904 DM für die gemeinsam mit C unternommenen Fahrten
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