FG Köln - Urteil vom 13.12.2002
5 K 1582/02
Normen:
EStG § 33 ;

Außergewöhnliche Belastung durch Vorfälligkeitsentschädigung und andere Kreditkosten

FG Köln, Urteil vom 13.12.2002 - Aktenzeichen 5 K 1582/02

DRsp Nr. 2003/17316

Außergewöhnliche Belastung durch Vorfälligkeitsentschädigung und andere Kreditkosten

Schuldzinsen (Vorfälligkeitsentschädigung) und andere mit einem Kredit in Zusammenhang stehende Aufwendungen können nur dann eine außergewöhnliche Belastung bilden, wenn die Schuldaufnahme durch Ausgaben veranlasst ist, die ihrerseits eine außergewöhnliche Belastung darstellen.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung, die im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung eines Hauskredites angefallen sind.