FG Niedersachsen - Urteil vom 09.11.2000
10 K 14/00
Normen:
EStG § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
EFG 2001, 501

Außergewöhnliche Belastung: Gartenarbeit und Kurtrinkgelder

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.11.2000 - Aktenzeichen 10 K 14/00

DRsp Nr. 2001/7214

Außergewöhnliche Belastung: Gartenarbeit und Kurtrinkgelder

1. Zu den üblicherweise zur Aufrechterhaltung eines Haushaltes anfallenden Arbeiten zählen bei einem Einfamilienhaus auch Gartenarbeiten. 2. Eine sachgerechte Bewältigung des Haushaltes findet ihre Grenzen nicht innerhalb der Mauern eines Hauses,sondern erstreckt sich auch auf dessen unmittelbares Umfeld. 3. Die Tätigkeit einer Gartenbaufirma kann daher Hilfe im Haushalt i.S.v. § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a EStG sein. 4. Anlässlich einer ärztlich verordneten Kur hingegebene Trinkgelder können unmittelbare Krankheitskosten sein, selbst wenn diese nicht nur an das medizinische Behandlungspersonal einer Kurklinik sondern auch für das im Service- und Gastronomiebereich tätige Personal gegeben werden.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Einkommensteuer 1998 um die Frage, ob Aufwendungen der Kläger (Kl.) für Gartenarbeiten, krankheitsbedingt entstandene Kosten für Fahrten zu Ärzten, Zahnärzten etc. und anlässlich einer Kur verausgabte Trinkgelder als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen sind.