Die Beteiligten streiten im Rahmen der Einkommensteuer 1998 um die Frage, ob Aufwendungen der Kläger (Kl.) für Gartenarbeiten, krankheitsbedingt entstandene Kosten für Fahrten zu Ärzten, Zahnärzten etc. und anlässlich einer Kur verausgabte Trinkgelder als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen sind.
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