FG München - Urteil vom 23.11.2005
10 K 3241/03
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ;

Außergewöhnliche Belastung; Gesetzliche Unterhaltspflicht

FG München, Urteil vom 23.11.2005 - Aktenzeichen 10 K 3241/03

DRsp Nr. 2006/11711

Außergewöhnliche Belastung; Gesetzliche Unterhaltspflicht

Aufwendungen für Pflege und Umzug der Eltern des Steuerpflichtigen stellen keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn wegen ausreichender eigener Einkünfte der Eltern keine gesetzliche Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen besteht.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Zusammenhang mit dem Umzug der Mutter des Klägers (Kl) und mit Besorgungen für die Mutter geltend gemachte Aufwendungen des Klägers als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden müssen.

I.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Im Rahmen ihrer ESt-Erklärung 2001 erklärten die Kläger außergewöhnliche Belastungen, die der Beklagte (das Finanzamt -FA-) mit ESt-Bescheid vom 16. August 2002 nur im nachfolgenden Umfang anerkannte:

beantragt

Von FA anerkannt nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG)

Von FA anerkannt nach § 33a EStG

Krankheitskosten des Klägers

3.928 DM

2.703,85 DM

Krankheitskosten der Klägerin

3.009 DM

2.005,68 DM

Fahrt-/Medikamenten-/Telefonkosten bzgl. Mutter des Klägers

2.892,76 DM

1.774,96 DM

(Fahrten aufgrund Krankheit, Medikamente) (Fahrten aufgrund Krankheit, Medikamente)

1.029,64 DM

(Sonstige Fahrtkosten für Besorgungen, Telefonate) (Sonstige Fahrtkosten für Besorgungen, Telefonate)