BFH - Beschluß vom 04.12.2000
III B 72/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7, § 21 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 2 S. 2, § 52 Abs. 21 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 598

Außergewöhnliche Belastung; nachträglicher Einbau eines Personenaufzugs

BFH, Beschluß vom 04.12.2000 - Aktenzeichen III B 72/00

DRsp Nr. 2001/3717

Außergewöhnliche Belastung; nachträglicher Einbau eines Personenaufzugs

1. Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt und daher keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, dass Aufwendungen für den nachträglichen Einbau eines Personenaufzugs - auch wenn die Aufwendungen krankheitsbedingt waren - nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, wenn die Stpfl. in Anwendung der sog. großen Übergangsregelung nach § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG 1987 für die von ihnen selbstgenutzte Wohnung den Nutzungswert durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln. 2. Aufwendungen für einzelne teure Teile des Gebäudes können - auch wenn sie krankheitsbedingt sind - nicht von der Einkünfteermittlung ausgenommen werden, da ein Haus mit allen baulichen Einrichtungen einen einheitlichen Funktionszusammenhang hat.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7, § 21 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 2 S. 2, § 52 Abs. 21 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO).