FG Niedersachsen - Urteil vom 02.12.2013
2 K 176/13
Normen:
EStG § 33;

Außergewöhnliche Belastungen: Behindertengerechter Umbau einer Motoryacht

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.12.2013 - Aktenzeichen 2 K 176/13

DRsp Nr. 2014/11194

Außergewöhnliche Belastungen: Behindertengerechter Umbau einer Motoryacht

Vom Behindertenpauschbetrag sind nur laufende und typische Mehraufwendungen abgegolten. Zum Begriff der Zwangsläufigkeit i. S. von § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG. Aufwendungen eines Behinderten, die dazu dienen, trotz fortschreitender Gebrechen weiterhin seinem Hobby in Form der Nutzung einer Motoryacht nachgehen zu können, sind nicht unausweislich und damit nicht zwangsläufig. Ein Vergleich mit der Umgestaltung eines Wohnumfeldes, das zum existenziell notwendigen und gemäß Art. 13 GG besonders geschützten Lebensbereich gehört, ist nicht möglich.

Normenkette:

EStG § 33;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des im Eigentum des Klägers bestehenden Bootes als außergewöhnliche Belastung.

Der Kläger ist aufgrund eines Autounfalls im Jahre 1970 querschnittsgelähmt und aufgrund dessen auf einen Rollstuhl angewiesen. Er weist einen Grad der Behinderung von 100 aus und hat in seinem Schwerbehindertenausweis die Merkmale G, aG, H und RF.