Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des im Eigentum des Klägers bestehenden Bootes als außergewöhnliche Belastung.
Der Kläger ist aufgrund eines Autounfalls im Jahre 1970 querschnittsgelähmt und aufgrund dessen auf einen Rollstuhl angewiesen. Er weist einen Grad der Behinderung von 100 aus und hat in seinem Schwerbehindertenausweis die Merkmale G, aG, H und RF.
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