Außergewöhnliche Belastungen infolge Todes des Ehemannes
BFH, vom 29.05.1996 - Aktenzeichen III R 86/95
DRsp Nr. 1997/8216
Außergewöhnliche Belastungen infolge Todes des Ehemannes
1. Außergewöhnliche Belastungen liegen nicht vor, wenn dem Steuerpflichtigen infolge eines Todesfalls Aufwendungen entstehen, die aus dem ihm als Erben zugefallenen Nachlaß bestritten werden können oder durch sonstige dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind.2. Dies gilt auch bei einer Zusammenveranlagung von Erbe und Erblasser für Aufwendungen, die dem Erben entstanden sind und von ihm aus dem Nachlaß bestritten werden können, und zwar selbst dann, wenn die Aufwendungen für den Erblasser außergewöhnliche Belastungen dargestellt hätten.
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