BFH - Beschluß vom 28.10.1998
II B 51/98
Normen:
FGO § 128 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 632

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluß vom 28.10.1998 - Aktenzeichen II B 51/98

DRsp Nr. 1999/2492

"Außerordentliche Beschwerde"

Das "Ausnahmerechtsmittel" der außerordentliche Beschwerde gegen eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann dann gegeben sein, wenn der Entscheidung jegliche gesetzliche Grundlage fehlt, insbesondere wenn eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts oder dieser Stelle oder aufgrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist, oder wenn der Beschluss des FG unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (Anschluss an BFH-Beschl. v. 26.04.1996 - III B 35/96).

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Durch Änderungsbescheid vom 26. Juni 1996 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Grunderwerbsteuer fest für einen im Jahre 1990 verwirklichten Erwerbsvorgang. Mit dem dagegen gerichteten Einspruch vom 11. Juli 1996 wurde geltend gemacht, daß die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für einen Änderungsbescheid nicht vorlägen und ihm im übrigen Festsetzungsverjährung entgegenstünde, da die Voraussetzungen einer 10jährigen Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht vorgelegen hätten. Ergänzend wurde hierzu ausgeführt: "Es bleibt abzuwarten, ob das vom FA voreilig eingeleitete Steuerstrafverfahren bzw. Bußgeldverfahren erfolgreich sein wird."