I. Durch Änderungsbescheid vom 26. Juni 1996 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Grunderwerbsteuer fest für einen im Jahre 1990 verwirklichten Erwerbsvorgang. Mit dem dagegen gerichteten Einspruch vom 11. Juli 1996 wurde geltend gemacht, daß die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für einen Änderungsbescheid nicht vorlägen und ihm im übrigen Festsetzungsverjährung entgegenstünde, da die Voraussetzungen einer 10jährigen Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (
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