BFH - Beschluß vom 22.11.2000
I B 106/00
Normen:
FGO § 128 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 619

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluß vom 22.11.2000 - Aktenzeichen I B 106/00

DRsp Nr. 2001/3706

Außerordentliche Beschwerde

1. Das Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde ist in der FGO nicht vorgesehen und daher nicht statthaft. 2. Ausnahmsweise könnte eine derartige Beschwerde statthaft sein, wenn die Entscheidung des FG wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" jeglicher Grundlage entbehrt.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hat im Klageverfahren wegen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 1992, 1993 und 1995 die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide beantragt. Dies hat das Finanzgericht (FG) abgelehnt, ohne die Beschwerde zuzulassen. Gegen die Nichtzulassung der Beschwerde hat die Antragstellerin "außerordentliche Beschwerde" eingelegt.