BFH - Beschluß vom 21.12.2001
VII B 216/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 923

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluß vom 21.12.2001 - Aktenzeichen VII B 216/01

DRsp Nr. 2002/6365

Außerordentliche Beschwerde

1. § 115 Abs. 2 FGO n.F. ändert nichts daran, dass in Verfahren über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 FGO eine Zulassung der Beschwerde grds. nicht in Betracht kommt.2. Eine "außerordentliche Beschwerde" könnte nur in Betracht kommen, wenn die greifbare Gesetzeswidrigkeit oder die Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung so dargelegt wird, dass sie erkennbar ist und dem Beschwerdegericht aufgrund der Darlegung sofort "ins Auge springt". Die Behauptung oder Darlegung von bloßen Rechtsfehlern, die dem FG angeblich unterlaufen sind, genügt nicht.

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist Kundin der Sparkasse (S), bei der sie Tafelpapiere erworben hat. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt für Fahndung und Strafsachen --FA--) im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) bis zum Abschluss eines Hauptverfahrens zu untersagen, die anlässlich der Durchsuchung der S (Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts), in Beschlag genommenen Unterlagen, gefertigten Aufzeichnungen sowie gewonnenen Erkenntnisse, soweit sie die Antragstellerin betreffen, zu verwerten, als unzulässig abgelehnt.