BFH - Beschluß vom 21.12.2001
VII B 234/01
Normen:
FGO § 114 Abs. 1 § 115 Abs. 2 § 128 Abs. 3 ;

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluß vom 21.12.2001 - Aktenzeichen VII B 234/01

DRsp Nr. 2002/13848

Außerordentliche Beschwerde

1. § 115 Abs. 2 FGO n.F. ändert nichts daran, dass in Verfahren über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 FGO eine Zulassung der Beschwerde grds. nicht in Betracht kommt. 2. Eine "außerordentliche Beschwerde" könnte nur in Betracht kommen, wenn die greifbare Gesetzeswidrigkeit oder die Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung so dargelegt wird, dass sie erkennbar ist und dem Beschwerdegericht aufgrund der Darlegung sofort "ins Auge springt". Die Behauptung oder Darlegung von bloßen Rechtsfehlern, die dem FG angeblich unterlaufen sind, genügt nicht.

Normenkette:

FGO § 114 Abs. 1 § 115 Abs. 2 § 128 Abs. 3 ;