KG - Beschluss vom 27.02.2023
22 W 2/23
Normen:
FamFG § 381; AktG § 121 Abs. 2 S. 2; GmbHG § 49;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 08.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Aussetzung der Anmeldung der Liquidation einer GmbH zum Handelsregister im Hinblick auf die gerichtliche Anfechtung des die Liquidation anordnenden Gesellschafterbeschlusses

KG, Beschluss vom 27.02.2023 - Aktenzeichen 22 W 2/23

DRsp Nr. 2023/15305

Aussetzung der Anmeldung der Liquidation einer GmbH zum Handelsregister im Hinblick auf die gerichtliche Anfechtung des die Liquidation anordnenden Gesellschafterbeschlusses

Ruhend gestellte Zivilprozesse können grundsätzlich kein wichtiger Grund zur Aussetzung eines Eintragungsverfahren zum Handelsregister sein. Ein wichtiger Grund kann sich aber aus einem Anfechtungsprozess gegen einen Beschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH ergeben, der Grundlage der angemeldeten Eintragungsgegenstände ist.

Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Zivilprozess vor dem Landgericht Berlin zum Az.: 93 O 83/22 erfolgt.

Normenkette:

FamFG § 381; AktG § 121 Abs. 2 S. 2; GmbHG § 49;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1), eine aus dem VEB EBB entstandene GmbH, ist seit dem 26. September 1990 in das Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Mit einer notariell beglaubigten elektronischen Erklärung vom 2. August 2022 haben die Beteiligten zu 2) und 3) die Auflösung der Gesellschaft, die Abberufung der bisherigen Geschäftsführer und ihre Bestellung zu gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidatoren der Gesellschaft angemeldet. Der Anmeldung ist das Protokoll einer Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag beigefügt.