KG - Beschluss vom 20.07.2023
22 W 30/23
Normen:
FamFG § 21; FamFG § 381; GmbHG § 39;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 14.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Aussetzung der Eintragung der Abberufung und der Berufung eines neuen Geschäftsführers im Handelsregister im Hinblick auf die gerichtliche Anfechtung der zugrundeliegenden BeschlüsseBegriff des wichtigen Grundes im Sinne von § 21 Abs. 1 FamFG

KG, Beschluss vom 20.07.2023 - Aktenzeichen 22 W 30/23

DRsp Nr. 2023/15638

Aussetzung der Eintragung der Abberufung und der Berufung eines neuen Geschäftsführers im Handelsregister im Hinblick auf die gerichtliche Anfechtung der zugrundeliegenden Beschlüsse Begriff des wichtigen Grundes im Sinne von § 21 Abs. 1 FamFG

Die Aussetzung eines Anmeldeverfahrens wegen eines Geschäftsführerwechsels ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil ein Rechtsstreit wegen des der Anmeldung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis anhängig ist. An dem notwendigen wichtigen Grund zur Aussetzung fehlt es insbesondere dann, wenn das Klageverfahren keine ernsthaften Erfolgsaussichten hat.

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 21. April 2023 und 26. Mai 2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14. April 2023 aufgehoben.

Normenkette:

FamFG § 21; FamFG § 381; GmbHG § 39;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) - nachfolgend auch: "Gesellschaft" - ist seit dem Februar 2018 in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Gesellschafter sind Herr Rxxx Axxxxxxxxxxxxxx, der Beteiligte zu 2) - nachfolgend auch: Herr A - mit 80 % der Geschäftsanteile und Herr Oxxxxx Nxxxx, der Beteiligte zu 3) - nachfolgend auch: Herr N - mit 20 % der Geschäftsanteile. Unternehmensgegenstand ist Gastronomie. Seit dem April 2022 ist Herr N als alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen.